Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Angebote unseres Trockenmittelshops richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Für alle Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen maßgebend. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse.
3. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen doch wirksam.


§ 2 Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, welche im Zusammenhang mit einer Auftragserteilung überlassen wurden, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es wurde durch uns eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.


§ 4 Lieferumfang, Preis und Zahlung

1. Mengentoleranzen zur Rundung auf ganze Verpackungseinheiten bis zu +/- 5 % des vereinbarten Lieferumfangs gelten als vertragsmäßig. Der Kaufpreis bemisst sich nach der tatsächlich gelieferten Menge.
2. Die Bezahlung unserer Rechnung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab Fälligkeit berechnet. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.


§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Käufer verwehrt, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Käufer nur zu, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.


§ 6 Lieferzeit und Gefahrtragung

1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem Einigkeit über alle Einzelheiten der Lieferung erzielt worden ist und zu dem der Käufer etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft durch uns dem Käufer mitgeteilt wird.
3. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung aufgrund von Beschaffungs-, Fabrikations- oder Leistungsstörungen – im In- oder Ausland, bei uns oder bei einem unserer Zulieferanten – gehindert, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft, z. B. durch Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Streik oder Aussperrung, Energiemangel oder Verkehrsstörungen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, maximal um zwei Monate. Über etwaige Störungen informieren wir den Käufer umgehend nach Bekanntwerden der Leistungsverzögerung.
4. Nach Ablauf der Frist bei unter § 6 Nr. 3 genannten Störungen ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wird uns die Vertragserfüllung aus einem vordergenannten Grund unmöglich, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, so hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag schon dann, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wir diese Frist fruchtlos haben verstreichen lassen. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung der Leistungspflicht durch uns können nur im Rahmen von § 9 geltend gemacht werden.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen oder bedingten Forderungen gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
2. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus eine Verbindlichkeit erwächst. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen vermengten oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Unter dem „Wert der Vorbehaltsware“ ist der dem Käufer von uns berechnete Kaufpreis zu verstehen.
3. Der Käufer darf die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, sie jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte werden schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Forderungen abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden ist. Wird die abgetretene Forderung in ein Kontokorrent aufgenommen, so gilt die Forderung des Käufers aus dem Kontokorrent in entsprechender Höhe als an uns abgetreten. Bei Teilzahlungen des Kunden bleibt die Abtretung bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden bestehen.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
5. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten bei einer namhaften deutschen Versicherungsgesellschaft gegen die üblichen Risiken zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Notfalls sind wir berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Käufers zu nehmen. Der Käufer tritt hiermit seinen Anspruch auf die Versicherungssumme an uns ab; hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gelten die vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 3 entsprechend. Der Käufer hat ferner dafür zu sorgen, dass die Vorbehaltsware jederzeit und in allen Stadien der Weiterbehandlung als unser Eigentum identifiziert und ausgesondert werden kann. Entsprechendes gilt für die uns abgetretenen Forderungen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, uns jederzeit Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren und uns Auskunft über deren Umfang und Verbleib zu geben. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder behandelt er die Vorbehaltsware vertragswidrig, so hat er uns auf Verlangen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen, diesbezüglich Kundenwechsel und –schecks uns auszuhändigen und die Vorbehaltsware uns herauszugeben.
7. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die in unser Eigentum oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und diese Zugriffe, z. B. Pfändungen, nach seinen Möglichkeiten abzuwehren.
8. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit und nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung

1. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung vom Käufer schriftlich zu rügen. Verspätete oder nicht formgerechte Mängelanzeigen können keine Berücksichtigung finden.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 24 Monaten nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort geltend gemacht werden.
2. Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche den Mangel nach unserer Wahl entweder durch frachtfreie Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware oder durch Instandsetzung. Ist eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung unmöglich oder wird die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb der uns vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist von uns nicht bewirkt oder weist auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler auf oder sind bereits zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen, so kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf Schadensersatz ist nur im Rahmen des § 9 gegeben.
3. Wir haften nicht für Mängel der Ware, die auf besondere klimatische oder sonstige besondere orts- oder betriebsbedingte Verhältnisse am Bestimmungsort zurückzuführen sind.


§ 9 Schadenersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder unerlaubte Handlungen) sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche gilt ausnahmsweise in folgenden Fällen nicht:
• für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
• bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
• wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein zumindest grobes Verschulden trifft, wobei sich die Haftung für Fehlleistungen des eingesetzten, nicht leitenden Mitarbeiters dem Umfang nach in diesem Fall auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt.
• für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung. Ein für den Fall unseres Leistungsverzuges bzw. von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung dem Käufer zustehende Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht ein zumindest grobes Verschulden vorliegt.
• für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch uns. Für den Fall ist allerdings der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht uns ein zumindest grobes Verschulden trifft.


§ 10 Streitbeilegung

1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden können https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
2. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
3. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de.


§ 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1. Auf die Geschäftsbeziehungen zum Käufer findest ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausgeschlossen ist die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts – CISG (Convention on Contracts for the International Sales of Goods).
2. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien, und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, ist Schwarzenbek, soweit das Gesetz und die Auftragsbestätigung nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Wir können nach unserer Wahl den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.


Stand: Februar 2019

 

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